Unterstützung einer geordneten Abwasserbeseitigung

Was darf in den Kanal? Was nicht? Hier erfahren Sie alles Wissenswerte!

Gz.Nrn. 6321/2 und 6324/2 – SG 1

 

Unterstützung einer geordneten Abwasserbeseitigung;
Benutzung des Kanalnetzes und Betrieb der Verbandskläranlage des Abwasserverbandes Saale

 

B E K A N N T M A C H U N G:

 

In der Verbandskläranlage des Abwasserverbandes Saale in Hof kommen alle Abwässer an, welche in die Abwasserkanalisation der Gemeinde Konradsreuth eingeleitet werden. Dabei können bestimmte Fremdstoffe - insbesondere die aus den häuslichen Abwässern – meist sehr aufwendige und damit kostenintensive Reinigungsverfahren verursachen. So kommt es immer wieder zu Störungen in den Pumpwerken, da sich im Kanalnetz sogenannte „Verzopfungen" bilden, die zum Ausfall der Pumpen führen. Dabei setzt sich an den Pumpen alles fest, was zuvor nicht von den Rechen aufgefangen werden konnte. Das Phänomen dabei ist, dass sich ganz dicke Klumpen an der technischen Anlage bilden, wie bei den Knethacken in einem zu festen Kuchenteig. Problematisch ist in der Kläranlage allerdings, dass das zum Ausfall der Pumpen führt. Die Pumpen müssen dann durch das Kläranlagenpersonal ausgebaut und gereinigt werden. Dies ist sehr zeit- und kostenaufwendig.

 

Alle an die Ortskanalisation angeschlossenen Haushalte können helfen, diese Kosten zu vermeiden. Folgendes darf nicht in die Kanalisation eingeleitet werden:

  • Ölpflegetücher, Lotionspflegetücher, Reinigungstücher, Tampons und Binden (siehe auch Kennzeichnung auf der jeweiligen Verpackung)
  • Fette (jeglicher Art), Kleidung (jeglicher Art), Putzlumpen
  • Feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten
  • Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauchen, Gülle, Schmutzwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsäfte, Molke
  • Absetzgut, Schlämme oder Aufschwemmungen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen (gilt auch für den Inhalt von stillgelegten 3-Kammer-Gruben) und Abortgruben
  • Feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl
  • Infektiöse Stoffe, Medikamente
  • Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Schmutzwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel
  • Schmutzwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können
  • Fremdwasser, Grund- und Quellwasser
  • Zigarettenstummel
  • Batterien.

 

Die Einleitung der vorgenannten Stoffe führt dazu, dass der Feinrechen am Einlauf der Kläranlage erhebliche Mengen Abfall aus dem Abwasser fischen muss – dieser muss dann in der Müllverbrennung sachgerecht entsorgt werden. Zugleich wird auch die Reinigung des Abwassers erschwert.

 

Ferner können die technischen Einrichtungen, wie z.B. Pumpstationen und Abwassermengenmesseinrichtungen, Schaden nehmen. Auch ist es für die Mitarbeiter auf der Kläranlage nicht angenehm, wenn sie immer wieder Bündel von Ölpflegetüchern, Reinigungstüchern usw. aus den Pumpstationen oder Schächten mit scharfen Messern entfernen oder die Einrichtungen von Ablagerungen (z.B. von Fetten) reinigen müssen.

 

Wer diese Einleitungsverbote nicht beachtet, haftet sowohl der Gemeinde Konradsreuth als auch dem Abwasserzweckverband Saale für alle dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Ferner handelt es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße belegt werden kann.

 

Wir bitten unsere Bürgerinnen und Bürger um Verständnis und danken für die Unterstützung.

 

Für weitere Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung.

 

 

Konradsreuth, den 02. März 2018
Gemeinde Konradsreuth

 

(Siegel)

 

Döhla
1. Bürgermeister

 

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